I. Geltung der AGB
Für sämtliche Verträge zwischen dem Mieter und SLT gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von SLT ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
II. Allgemeines
SLT bietet Artikel aus dem Bereich Baumaschinen, Baustelleninfrastruktur, Anhänger sowie Party- und Eventequipment zur Miete an. Die Darstellung auf der Website, auf den sozialen und Printmedien erfolgt freibleibend.
Der Mieter kann gegenüber SLT unter Angabe seiner persönlichen Daten, des Artikels, der benötigten Menge und des gewünschten Mietzeitraums eine Anfrage über das Kontaktformular auf www.slt-rental.de oder per E-Mail abgeben. SLT prüft darauf die Verfügbarkeit der angefragten Mietgegenstände und übersendet dem Mieter ein unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehendes Angebot. Wenn der Kunde dieses Vorbehaltsangebot annehmen möchte, kann er dies gegenüber SLT schriftlich erklären; ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Austragsbestätigung von SLT zustande. E-Mails genügen der Schriftform.
Der Mieter kann Artikel ebenfalls über den Onlineshop von www.slt-rental.de verbindlich buchen und bezahlen. SLT bietet dort dem Mieter Mietartikel zu festen Preisen an. Onlinebuchungen gelten mit Übersendung der Buchungsbestätigung durch SLT per E-Mail als Annahme des Angebots und stellen ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen SLT und dem Mieter dar.
Die Preise in der Außenkommunikation verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Entgeltanspruch von SLT für jede Leistung, sobald diese erbracht wurde. SLT behält sich vor, zusätzlich eine Kaution zu erheben, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgezahlt wird. Die Kaution ist abhängig vom Mietartikel und wird dem Mieter im Buchungsprozess angezeigt.
Teil der Leistungserbringung ist auch die Vorhaltung der Mietartikel nach Buchung.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Durch Verzug entstehende Kosten wie Mahngebühren, Rechtskosten, Inkassokosten hat der Mieter in voller Höhe zu tragen.
Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und das Befördern des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands ist ohne schriftliche Genehmigung von SLT ausdrücklich untersagt. Für sämtliche, daraus resultierende Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.
Für Mietanhänger bietet SLT dem Mieter im Buchungsprozess die Möglichkeit an, eine entgeltliche Auslandshaftpflichtversicherung zu buchen. Nach Buchung dieser, gestattet SLT dem Mieter die Fahrt mit dem Anhänger ins Europäische Ausland.
Der Mieter hat die Möglichkeit im Buchungsprozess eine Haftungsreduzierung für Schäden abzuschließen. Die Haftung für Schäden reduziert sich dadurch entsprechend auf den abgeschlossenen Selbstbehalt.
Ein Transport der Mietartikel kann im Buchungsprozess hinzugebucht werden, wird dann von SLT kalkuliert und nach Vereinbarung mit dem Mieter dem Auftrag durch SLT hinzugefügt. Durch die Bezahlung der Transportkosten gelten diese als vom Mieter angenommen.
Die Tagespreise beruhen auf einer Miet-/Nutzungsdauer von max. 24 Stunden und die Wochenpreise auf einer Miet-/Nutzungsdauer von max. 168 Stunden, dies mit Ausnahme von Maschinen mit einem Stundenzähler; in diesem Fall werden hinsichtlich des Tagespreises 8 Betriebsstunden und hinsichtlich des Wochenpreises 56 Betriebsstunden zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser festgelegten Betriebsstunden wird ein Zuschlag von 1/8 des Tagespreises fällig.
Zusätzlich in Rechnung gestellt werden:
- Bußgelder oder Mautgebühren, die während der Mietzeit entstehen.
- Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € für die Bearbeitung etwaiger Bußgelder oder Mautgebühren, die zusätzlich zum Bußgeld oder der Maut zu zahlen ist.
- Bearbeitungspauschale in Höhe von 40,00 € für die Bearbeitung von Schadensfällen.
Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
III. Übergabe und Rückgabe
SLT stellt die Mietgegenstände spätestens zu Beginn der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz von SLT zur Verfügung. Soweit eine Anlieferung durch SLT vereinbart ist, erfolgt diese grundsätzlich zu ebener Erde und hinter die erste Tür. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet SLT weder Aufbau noch Inbetriebnahme des Mietgegenstands.
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme der Mietsache und des Zubehörs von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Die Übernahme der Mietsache durch Unterschrift des Lieferscheins- und oder Übergabeprotokolls gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Wird der Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt, so ist der Mieter hierfür ersatzpflichtig, wenn und soweit die Beschädigungen von ihm schuldhaft oder fahrlässig verursacht worden sind. Erhebliche Verschmutzungen des Mietgegenstands stehen einer Beschädigung gleich, wobei Gläser, Besteck und Geschirr ungespült und nur von Essenresten befreit ohne weitere Reinigung zurückgegeben werden können. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe durch den Kunden am Sitz von SLT. Bei Abholung durch SLT hat der Mieter die Mietgegenstände zu ebener Erde transportfähig und sortiert bereitzuhalten. Für Schäden, die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen respektive Dritte verursachen, deren Umgang mit dem Mietgegenstand dem Mieter zuzurechnen ist, haftet der Mieter bei Verletzung ihm obliegender Obhuts- und Sorgfaltspflichten.
Zusätzlich zur einwandfreien Funktion und Sauberkeit der Mietgegenstände ist Folgendes zu beachten:
Anhänger sind besenrein zurückzugeben.
Baumaschinen/Stromaggregate/Arbeitsbühnen sind von grobem Schmutz befreit und vollgetankt/geladen zurückzugeben.
Zelte sind trocken, sortiert und gefaltet zurückzugeben.
Geräte mit Akku sind vollgeladen zurückzugeben.
Die Rücknahme der Mietgegenstände wird mit dem Abschlussprotokoll quittiert. Etwaige Schäden werden dort vermerkt. Ohne Abschlussprotokoll gilt der Mietgegenstand nicht als zurückgenommen.
IV. Mietzeit
Die Mietzeit sowie die Abhol- und Rückgabezeit richtet sich nach den individuell gebuchten Tarifen und nach der benannten Zeit in der Auftragsbestätigung/Buchungsbestätigung durch SLT.
Bei verspäteteter Rückgabe wird für jeden weiteren Tag ein Zuschlag in Höhe von 50% des Bruttomietpreises berechnet. SLT behält sich vor, den tatsächlichen bzw. einen höheren Schaden geltend zu machen.
V. Haftung von SLT
SLT leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet SLT gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet SLT unbeschränkt.
c) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Haftung von SLT ausgeschlossen, jedoch mit folgender Ausnahme: Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), haftet der Vermieter in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.
Soweit die Haftung von SLT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SLT.
Für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen unter Ausschluss der oben genannten Beschränkungen.
Zeigt der Mieter einen Mangel an, der die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt, werden die Parteien im Einzelfall klären, ob der Mangel durch Lieferung eines mindestens gleichwertigen Ersatzgegenstandes behoben werden kann, der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechende Mängelanzeige unverzüglich mitzuteilen.
VI. Kündigung oder Rücktritt vom Mietvertrag
SLT gewährt dem Mieter vor Vertragsbeginn ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht kann durch schriftliche Erklärung gegenüber SLT ausgeübt werden. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist SLT berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:
· bis 20 Tage vor Beginn der Mietperiode 30 % des vereinbarten Mietpreises
· bis 7 Tage vor Beginn der Mietperiode 50 % des vereinbarten Mietpreises
· bis 3 Tage vor Beginn der Mietperiode 70 % des vereinbarten Mietpreises
· bis 48 Stunden vor Beginn der Mietperiode 90 % des vereinbarten Mietpreises.
Kündigt der Mieter nach Ablauf der Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen 48 Stunden vor dem Vertragsbeginn, wird SLT dem Kunden das reguläre Mietentgelt zu 100 %, in Rechnung stellen.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn SLT einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Ausnahme: Der Mieter kann im Buchungsprozess die "Kostenfreie Stornierung" entgeltlich dazubuchen. Die Buchung dieser Option berechtigt den Mieter, bis 72h vor Beginn der Mietperiode kostenfrei vom Mietvertrag zurückzutreten.
VII. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten und notwendige Erlaubnisse einzuholen. Insoweit stellt er SLT von jeglichen Ansprüchen frei.
Für die Versicherung der Mietgegenstände ist der Kunde verantwortlich. SLT hat hierfür keine Versicherung abgeschlossen. Ausgenommen sind Mietgegenstände, bei denen eine Elektronikversicherung oder eine Maschinenbruchversicherung mit aufgeführt wird. Hier gilt die jweils gültige Fassung der Gothar Allgemeine Versicherungs AG.
Ausnahme: Für die Vermietung von KFZ-Anhängern oder Stromgeneratoren auf Anhängern besteht eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbedingungen kann der Mieter auf Nachfrage bei SLT einsehen.
Die Fahrzeuge sind als Selbstfahrervermietfahrzeuge versichert. Der Mieter erhält bei der Übergabe des Anhängers eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.
VIII. Anmietung mit Aufbau/Service
Auch bei der Anmietung von Gegenständen und Maschinen zusammen mit unserem Personal, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alles den Umständen nach Mögliche von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen unternommen wird, um einen Schaden oder einen Verlust der Geräte zu vermeiden. Unser Personal haftet ausschließlich betriebstechnisch.
Wartezeiten am Aufbauort, die nicht durch SLT zu verschulden sind, sind mit 139,-€ Brutto/Stunde gesondert zu vergüten.
SLT ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. SLT schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Mieter hat die Eignung des Aufbauorts für von SLT aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von SLT zu vertretende Umstände, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.
Reisekosten und Spesen, die SLT im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.
IX. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
b) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist das Gericht am Sitz von SLT zuständig. Der Sitz von SLT ist in47807 Krefeld.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.